Satzung

des Schützenvereins Oedesse von 1924 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Oedesse von 1924 e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Oedesse und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Ausübung des
Schießsports.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Förderung schießsportlicher
Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Eine durch den Vorstand erlassene Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen und
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung. Auf der Mitgliederversammlung wird die
jeweils aktuelle Geschäftsordnung bekannt gegeben.

§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener notwendiger
Auslagen.

§ 4 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Landes-Sport-Bund Niedersachsen e.V. und dem zuständigen
Landesfachverband.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben.

3. Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind dadurch von der Beitragszahlung befreit.

4. Kündigung der Mitgliedschaft bis 30. September des lfd. Jahres, es gilt der Eingangstag der
Kündigung bei einem Vorstandsmitglied. Bei später eingehenden Kündigungen muss der
Jahresbeitrag in voller Höhe entrichtet werden. Eine Erstattung eines bereits eingezogenen
Beitrags erfolgt nicht.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) die Beitragszahlung länger als 6 Monate schuldhaft im Rückstand ist oder

b) ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder

c) die Schießordnung in betrügerischer Absicht verletzt wird oder

d) auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder

Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist mit Dreifünftelmehrheit zu
fassen. Er darf aber erst dann erfolgen, wenn dem Mitglied Gelegenheit gegeben wurde
sich zu äußern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
aktiv zu nutzen.

c) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz zu verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge.
Die beschlossene Beitragsstaffelung ist in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Verein sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Entgegennahme der Berichte der Beisitzer und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
seitens des Vereins
j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer jeweils auf zwei Jahre. Die Wiederwahl
ist unzulässig. Sie haben gemeinschaftlich die Jahresabrechnungen zu prüfen und hierüber
in der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen. Die Ladung erfolgt über
ein öffentlich zugängliches Presseorgan (Mitteilungsblatt Gem. Edemissen auch online),
per Aushang vor dem DGH und für Auswärtige in Form eines Anschreibens, sowie Online
(schuetzenverein.oedesse.de)

5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie
muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7. Über die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen, das auf
der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Genehmigung des Protokolls.



§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, Kassenwart und dem Schiesswart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26
BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist
berechtigt den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich im
Verhinderungsfall gegenseitig.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie
bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Beisitzer (2. Schießwart ect.) können jederzeit durch den Vorstand bestellt werden.
Beisitzer sind nicht Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB, sind jedoch in
Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 2
Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Mitgliederversammung und Vorstand sind
berechtigt weitere Beisitzer vorzuschlagen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt Anträge entgegen und
unterbreitet der Versammlung Vorschläge für die Verwendung der Gelder. Grundlage der
Verwendung von Mitteln sind die Regeln der Satzung und die der Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben betrauen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung (Neu)
1. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Edemissen, und
zwar mit der Auflage, es unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.



Stand 10.11.2020