1.
Der
Verein führt den Namen "Schützenverein Oedesse von 1924 e.V."
2.
Er
hat seinen Sitz in Oedesse und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.
Ziel
des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Ausübung des
Schießsports.
2.
Der
Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Förderung schießsportlicher
Übungen und Leistungen.
3.
Der
Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4.
Eine
durch den Vorstand erlassene Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen und
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.
Auf der Mitgliederversammlung wird die jeweils aktuelle Geschäftsordnung
bekannt gegeben.
1.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ehrenamtlich Tätige haben
Anspruch auf Erstattung nachgewiesener notwendiger Auslagen.
Der
Verein ist Mitglied im Landes-Sport-Bund Niedersachsen e.V. und dem zuständigen
Landesfachverband.
1.
Mitglieder
können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
2.
Die
Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben.
3.
Personen,
die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind dadurch von der Beitragszahlung
befreit.
4.
Kündigung der Mitgliedschaft bis
30. September des lfd. Jahres, es gilt der Eingangstag der Kündigung bei einem
Vorstandsmitglied. Bei später eingehenden Kündigungen muss der Jahresbeitrag in
voller Höhe entrichtet werden. Eine Erstattung eines bereits eingezogenen
Beitrags erfolgt nicht.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn
a)
die Beitragszahlung länger als 6 Monate schuldhaft im Rückstand ist oder
b)
ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder
c)
die Schießordnung in betrügerischer Absicht verletzt wird oder
d)
auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder
Ein
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist mit Dreifünftelmehrheit
zu fassen. Er darf aber erst dann erfolgen, wenn dem Mitglied Gelegenheit
gegeben wurde sich zu äußern.
1.
Die Vereinsmitglieder sind
insbesondere berechtigt
a)
durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder
über 18 Jahre berechtigt.
b)
die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
aktiv zu nutzen.
c)
vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz zu verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge. Die beschlossene
Beitragsstaffelung ist in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Die
Organe des Vereins sind
a)
Mitgliederversammlung
b)
Vorstand.
1.
Oberstes
Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2.
Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a)
Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer
c)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e)
Entgegennahme der Berichte der Beisitzer und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h)
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3.
Die
Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer jeweils auf zwei Jahre. Die
Wiederwahl ist unzulässig. Sie haben gemeinschaftlich die Jahresabrechnungen zu
prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
4.
Zur
jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen. Die Ladung
erfolgt über ein öffentlich zugängliches Presseorgan, per Aushang und für
Auswärtige in Form eines Anschreibens, sowie Online.
5.
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden,
wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt.
6.
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Über die Mitgliederversammlung
ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen, das auf der darauf folgenden
Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt
über die Genehmigung des Protokolls.
1.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist
berechtigt den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich im
Verhinderungsfall gegenseitig.
2.
Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3.
Beisitzer sind der Schießsportleiter und der Schriftführer.
Beisitzer
sind nicht Vorstandsmitglieder gemäß § 26
BGB, sind jedoch in Vorstandssitzungen
stimmberechtigt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für
2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Mitgliederversammlung und Vorstand sind berechtigt weitere Beisitzer vorzuschlagen.
4.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt Anträge entgegen
und unterbreitet der Versammlung Vorschläge für die Verwendung der Gelder.
Grundlage der Verwendung von Mitteln sind die Regeln der Satzung und die der
Geschäftsordnung.
5.
Der Vorstandkann einzelne Personen oder
Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
1.
Über
Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für
die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
2.
Änderungen
oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der
Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Edemissen, und zwar mit der Auflage,
es unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Stand 15.12.2018