Satzung

des Schützenvereins Oedesse von 1924 e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen "Schützenverein Oedesse von 1924 e.V."

2.   Er hat seinen Sitz in Oedesse und ist im Vereinsregister eingetragen.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1.   Ziel des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Ausübung des Schießsports.

 

2.   Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

 

3.   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

4.   Eine durch den Vorstand erlassene Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen und Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung. Auf der Mitgliederversammlung wird die jeweils aktuelle Geschäftsordnung bekannt gegeben.

§ 3 Steuerbegünstigung

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener notwendiger Auslagen.

 

§ 4 Zugehörigkeit zu Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Landes-Sport-Bund Niedersachsen e.V. und dem zuständigen             Landesfachverband.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.   Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

2.   Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben.

 

3.   Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind dadurch von der Beitragszahlung befreit.

4.   Kündigung der Mitgliedschaft bis 30. September des lfd. Jahres, es gilt der Eingangstag der Kündigung bei einem Vorstandsmitglied. Bei später eingehenden Kündigungen muss der Jahresbeitrag in voller Höhe entrichtet werden. Eine Erstattung eines bereits eingezogenen Beitrags erfolgt nicht.

 

5.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) die Beitragszahlung länger als 6 Monate schuldhaft im Rückstand ist oder

 

b) ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder

 

c) die Schießordnung in betrügerischer Absicht verletzt wird oder

 

d) auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder

 

Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist mit Dreifünftelmehrheit zu fassen. Er darf aber erst dann erfolgen, wenn dem Mitglied Gelegenheit gegeben wurde sich zu äußern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

 

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur

Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

 

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen aktiv zu nutzen.

 

c) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz zu verlangen.

 

2.   Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge. Die beschlossene Beitragsstaffelung ist in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2.   Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

e) Entgegennahme der Berichte der Beisitzer und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

h) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

3.   Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer jeweils auf zwei Jahre. Die Wiederwahl ist unzulässig. Sie haben gemeinschaftlich die Jahresabrechnungen zu prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

4.   Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen. Die Ladung erfolgt über ein öffentlich zugängliches Presseorgan, per Aushang und für Auswärtige in Form eines Anschreibens, sowie Online.

 

5.               Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.

6.   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7.   Über die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen, das auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung des Protokolls.

 

 

 

 

§ 9 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.

2.   Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

3.   Beisitzer sind der Schießsportleiter und der Schriftführer.

 

Beisitzer sind nicht Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB, sind jedoch in Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für

2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Mitgliederversammlung und Vorstand sind berechtigt weitere Beisitzer vorzuschlagen.

 

4.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt Anträge entgegen und unterbreitet der Versammlung Vorschläge für die Verwendung der Gelder. Grundlage der Verwendung von Mitteln sind die Regeln der Satzung und die der Geschäftsordnung.

 

5.   Der Vorstandkann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.  

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1.   Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2.   Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

3.   Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Edemissen, und zwar mit der Auflage, es unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.


 

Stand 15.12.2018